Ratgeber · Kündigung
Kurz gesagt: Kfz-Versicherungen kündigst du mit einem Monat Frist – bei den meisten Verträgen bis zum 30. November zum Jahresende. Kündige aber nie, bevor dein neuer Schutz steht.
Kfz-Versicherungen – sowohl die Haftpflicht als auch die Kaskoversicherung – kannst du jährlich zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Die Frist beträgt einen Monat. Läuft dein Vertrag wie üblich vom 1. Januar bis 31. Dezember, ist der 30. November der Stichtag: Bis dahin muss deine Kündigung beim Versicherer eingegangen sein, damit der Vertrag zum Jahresende endet. Entscheidend ist der Eingang, nicht das Absendedatum – plane also ein paar Tage Puffer ein.
Gekündigt wird in Textform: per Brief, E-Mail oder über das Kundenportal. Bewahre dir einen Nachweis auf, etwa ein Einwurf-Einschreiben oder das Sendeprotokoll, und prüfe, ob die Kündigungsbestätigung eintrifft.
Immer mehr Versicherer vereinbaren unterjährige Laufzeiten. Dann endet dein Versicherungsjahr nicht am 31. Dezember, sondern mitten im Jahr – und der Kündigungsstichtag verschiebt sich entsprechend (ein Monat vor Ablauf). Beginnt dein Vertrag etwa am 1. April, läuft er bis 31. März des Folgejahres, und du musst bis Ende Februar kündigen. Den genauen Ablauf findest du in deinem Versicherungsschein.
Unabhängig vom 30. November kannst du außerordentlich kündigen, wenn ein besonderer Grund vorliegt:
Kündige niemals, bevor dein neuer Versicherungsschutz feststeht. Sonst riskierst du eine Deckungslücke – und ohne gültige Kfz-Haftpflicht darf dein Fahrzeug nicht am Verkehr teilnehmen. Die richtige Reihenfolge: erst vergleichen und ein verbindliches Angebot einholen, dann den neuen Vertrag abschließen, erst danach den alten kündigen. Deine Schadenfreiheitsklasse wird automatisch und digital an den neuen Versicherer übertragen.
„Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit kündige ich meine Kfz-Versicherung mit der Versicherungsnummer [Nummer] fristgerecht zum nächstmöglichen Termin, hilfsweise zum Ablauf des Versicherungsjahres. Bitte bestätigen Sie mir die Kündigung schriftlich. Mit freundlichen Grüßen, [Name, Datum, Unterschrift]."
Hast du fristgerecht gekündigt und einen neuen Vertrag abgeschlossen, läuft der Rest meist automatisch. Der neue Versicherer stellt eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) aus und fragt deine Vorversicherung digital ab, um deine Schadenfreiheitsklasse zu übernehmen. Ein neues Kennzeichen brauchst du beim reinen Versichererwechsel nicht – das Fahrzeug bleibt angemeldet. Achte darauf, dass sich die Versicherungszeiträume nahtlos anschließen: Der neue Schutz sollte genau dann beginnen, wenn der alte endet, damit weder eine Lücke noch eine doppelte Beitragszahlung entsteht.
Prüfe nach einigen Wochen, ob der alte Versicherer die Kündigung bestätigt und eine eventuelle Beitragsrückerstattung für zu viel gezahlte Beiträge veranlasst hat. Bewahre die Kündigungsbestätigung zusammen mit deinen Vertragsunterlagen auf.
Der häufigste und teuerste Fehler ist, den alten Vertrag zu kündigen, bevor der neue steht – das kann zu einer Deckungslücke führen. Ebenfalls riskant: den Stichtag knapp zu kalkulieren. Da der Eingang beim Versicherer zählt, solltest du nie auf den letzten Tag setzen, sondern mit ein paar Werktagen Puffer kündigen und einen Versandnachweis aufbewahren.
Verlasse dich außerdem nicht darauf, dass dein Versicherungsjahr am 31. Dezember endet – bei unterjährigen Verträgen ist das oft nicht der Fall. Ein kurzer Blick in den Versicherungsschein erspart dir, den Stichtag zu verpassen und ein weiteres Jahr im teureren Tarif zu hängen. Und schließlich: Vergleiche nicht nur den Preis, sondern auch die Leistungen und Deckungssummen, damit der günstigere Beitrag nicht mit schlechterem Schutz erkauft ist.
Neben der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung endet ein Vertrag auch, wenn das Fahrzeug den Besitzer wechselt. Verkaufst du dein Auto, geht die Versicherung zunächst auf den Käufer über – dieser hat dann ein eigenes Kündigungsrecht. Meldest du das Fahrzeug ab (Stilllegung), wird der Vertrag in eine beitragsfreie Ruheversicherung umgewandelt und kann später reaktiviert werden. Kaufst du ein neues Fahrzeug, ist das der ideale Moment, die Konditionen frisch zu vergleichen, statt den alten Tarif unbesehen zu übernehmen.
Auch der Versicherer darf kündigen – etwa nach einem Schadenfall oder wenn er ein Vertragssegment einstellt. In diesem Fall solltest du schnell handeln, denn ohne gültige Haftpflicht darf dein Fahrzeug nicht fahren. Vergleiche zügig neue Tarife und schließe rechtzeitig einen Anschlussvertrag ab. Wichtig: Eine Kündigung durch den Versicherer wirkt sich nicht negativ auf deine Schadenfreiheitsklasse aus – diese bleibt erhalten und wird an den neuen Anbieter übertragen.
Quellen & Einordnung: Fristen nach Angaben der Verbraucherzentrale. Maßgeblich sind die Bedingungen deines Vertrags. Redaktioneller Ratgeber, keine Rechtsberatung.
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Erst vergleichen, dann kündigen – so vermeidest du eine Deckungslücke. Dein Schadenfreiheitsrabatt bleibt erhalten.
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Häufige Fragen
Bei Verträgen mit Ablauf zum Jahresende muss die Kündigung spätestens am 30. November eingegangen sein. Bei unterjährigen Verträgen gilt ein Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres.
Ja. Erhöht der Versicherer den Beitrag ohne Mehrleistung, hast du ein Sonderkündigungsrecht – meist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung.
Nein. Die Schadenfreiheitsklasse wird beim Wechsel an den neuen Versicherer übertragen.
Dann verlängert sich der Vertrag in der Regel um ein weiteres Jahr. Prüfe, ob ein Sonderkündigungsrecht greift – sonst musst du bis zum nächsten Stichtag warten.
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